Die ange­hen­de Medi­zi­ne­rin Julie Da Ronch for­dert den Tod und die Ster­be­hil­fe zu ent­ta­bui­sie­ren. Jedem tod­kran­ken Men­schen stün­de die indi­vi­du­el­le Ent­schei­dung sein Leben selbst­be­stimmt mit Hil­fe von Medi­ka­men­ten zu been­den zu.

Ster­ben gehört zum Leben dazu. In der Theo­rie ist dies eigent­lich jedem Men­schen klar. In der Pra­xis gibt es für vie­le jedoch kaum ein schwie­ri­ge­res The­ma als die Vor­stel­lung vom (eige­nen) Tod, die Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Ster­ben und den Tod eines gelieb­ten Men­schen. Und doch sind Men­schen oft viel frü­her mit die­sem The­ma kon­fron­tiert, als sie es sich gewünscht, sich vor­ge­stellt oder auch ein­ge­stan­den haben. Seit einem Jahr wer­den wir durch die Coro­na-Pan­de­mie sehr viel stär­ker mit dem Ster­ben kon­fron­tiert als zuvor: durch Todes­zah­len und Berich­ten von Todes­kämp­fen auf den Inten­siv­sta­tio­nen. Aller­dings ist der Tod immer noch ein Tabu­the­ma in unse­rer Gesell­schaft. Und zu die­sem Tabu gehört auch die Aus­ein­an­der­set­zung mit der Sterbehilfe.

Als Medi­zin­stu­den­tin erle­be ich Patient:innen, die mit dem Wis­sen leben, dass sie ster­ben wer­den und die­se Welt frü­her als gewollt ver­las­sen zu müs­sen. Ich erle­be die Angst. Was pas­siert mit mir, wenn ich ster­be? Wer küm­mert sich um mei­ne Kin­der? Ich erle­be die Wut. War­um ich? War­um muss ich jetzt schon gehen? Ich habe doch noch so viel vor. Ich erle­be die Hoff­nung, dass doch noch ein medi­zi­ni­sches Wun­der pas­siert und die Per­son nicht viel frü­her gehen muss, als sie es sich vor­ge­stellt hat. Ich erle­be die Ver­zweif­lung, wenn der Mensch sich ein­ge­ste­hen muss, dass nie­mand etwas an die­ser Situa­ti­on mehr ändern kann. Trau­er, Erleich­te­rung, Neid, Erlö­sung, Moti­va­ti­on – die Emo­tio­nen eines ster­bens­kran­ken Men­schen sind indi­vi­du­ell ver­schie­den. Der tod­kran­ke Mensch darf füh­len, was er möch­te. Und genau­so soll­te jedem tot­kran­ken Men­schen auch eine indi­vi­du­el­le Ent­schei­dung über­las­sen wer­den: Wie er das Ster­ben erle­ben und ob er das Leben selbst­be­stimmt mit Hil­fe von Medi­ka­men­ten been­den möchte.

Die Frei­heit des Sui­zids umfasst auch die Frei­heit hier­für Hil­fe bei Drit­ten zu suchen

Wenn man in unse­rem Land von „Ster­be­hil­fe“ spricht, gibt es unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen, was die­ser Begriff genau umfasst. Um über­haupt eine Debat­te über die Lega­li­sie­rung der Ster­be­hil­fe füh­ren zu kön­nen, müs­sen die wesent­li­chen For­men klar unter­schie­den wer­den. Im All­ge­mei­nen wer­den unter dem Begriff „Ster­be­hil­fe“ alle Hand­lun­gen und Maß­nah­men ver­stan­den, die den Ein­tritt des Todes­zeit­punkts von pal­lia­ti­ven Patient:innen (gezielt) beeinflussen.

Als „Tötung auf Ver­lan­gen“, umgangs­sprach­lich häu­fig auch „akti­ve Ster­be­hil­fe“ genannt, wird das täti­ge und geziel­te Her­bei­füh­ren des Todes bezeich­net. Ein:e Ärzt:in führt durch sein:ihr Han­deln den Tod des Men­schen auf des­sen Wunsch hin gezielt her­bei. Seit kur­zem ist die Tötung auf Ver­lan­gen, neben den Nie­der­lan­den und Bel­gi­en auch in Spa­ni­en erlaubt. In Deutsch­land hin­ge­gen ist sie durch den § 216 Straf­ge­setz­buch (StGB) gesetz­lich ver­bo­ten und kann mit einer Gefäng­nis­stra­fe von bis zu fünf Jah­ren bestraft werden.

Die The­ra­pie­be­gren­zung hin­ge­gen, also die „pas­si­ve Ster­be­hil­fe“, ist in Deutsch­land ein wesent­li­cher Bestand­teil der pal­lia­ti­ven Medi­zin. Mediziner:innen füh­ren hier­bei nicht aktiv (durch ein Medi­ka­ment) den Tod her­bei, son­dern las­sen Patient:innen durch die Begren­zung der The­ra­pie ster­ben. Es gibt zwei Arten der The­ra­pie­be­gren­zung: einer­seits den Abbruch einer The­ra­pie, zum Bei­spiel die Been­di­gung einer künst­li­chen Beatmung; ande­rer­seits den Behand­lungs­ver­zicht, in dem Wis­sen, dass in der Fol­ge des Unter­las­sens der Behand­lung der Tod der behan­del­ten Per­son ein­tre­ten wird. Pas­si­ve Ster­be­hil­fe ist in Deutsch­land seit den 1980er Jah­ren gesetz­lich erlaubt. Jede:r hat das Recht, eine medi­zi­ni­sche Behand­lung am Lebens­en­de zu ver­wei­gern oder nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu wün­schen. Auch wenn die Wei­ter­füh­rung der The­ra­pie aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht mehr ange­zeigt ist, kann die The­ra­pie­be­gren­zung aus ärzt­li­cher Per­spek­ti­ve eine Opti­on sein. Maß­geb­lich ist hier­bei der mut­maß­li­che Patientenwille.

Die soge­nann­te „indi­rek­te Ster­be­hil­fe“ nimmt einen wesent­li­chen Teil in der Dis­kus­si­on um die Ein­füh­rung der Bei­hil­fe zum Sui­zid ein. Dies liegt vor allem am tech­ni­schen und medi­zi­ni­schen Fort­schritt im Bereich der Inten­siv- und Pal­lia­tiv­me­di­zin. Anders als bei den bis­her genann­ten For­men der Ster­be­hil­fe ist der eigent­li­che Zweck der indi­rek­ten Ster­be­hil­fe nicht das Her­bei­füh­ren des Todes. Ziel ist viel­mehr häu­fig die Lin­de­rung von uner­träg­li­chen Schmer­zen oder Sym­pto­me. Für die ange­mes­se­ne Behand­lung wird der Tod als mög­li­che Kon­se­quenz in Kauf genom­men. Die indi­rek­te Ster­be­hil­fe ist in Deutsch­land der­zeit nicht expli­zit recht­lich geregelt.

Häu­fig in einem Atem­zug mit der „akti­ven Ster­be­hil­fe“ wird die „Bei­hil­fe zum Sui­zid“ genannt. Bei die­ser ver­hil­fen Ärzt:innen den tod­kran­ken Men­schen durch Medi­ka­men­te zum Tod. Als Ärzt:in „assis­tiert“ man hier­bei der:dem Patient:in beim Sui­zid, wes­we­gen die­se Form der Ster­be­hil­fe auch als „assis­tier­ter Sui­zid“ bezeich­net wird. § 217 StGB stellt fest, dass die Bei­hil­fe zum Sui­zid grund­sätz­lich nicht straf­bar ist, da der Sui­zid selbst kei­ne Straf­tat ist. Bei­hel­fen­de müs­sen hier­bei jedoch bewei­sen kön­nen, dass es sich um einen frei­ge­wähl­ten Sui­zid der assis­tier­ten Per­son handelte.

Die soge­nann­te „geschäfts­mä­ßi­ge Bei­hil­fe zum Sui­zid“ wird eben­falls über § 217 StGB regelt und hier bis­her ver­bo­ten. Als „geschäfts­mä­ßig“ wird eine wie­der­hol­te Bei­hil­fe zum Sui­zid bezeich­net. Dadurch ist es Mediziner:innen ver­bo­ten, durch die Ver­schrei­bung von töd­lich wir­ken­den Medi­ka­men­ten beim Sui­zid zu assis­tie­ren. Ärzt:innen haben, je nach Berufs­ord­nung der Lan­des­ärz­te­kam­mer, dar­über hin­aus mit berufs­recht­li­chen Kon­se­quen­zen zu rech­nen. Am 26. Febru­ar 2020 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die­ses Gesetz wegen des Ver­sto­ßes gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Wegen des Ver­sto­ßes gegen das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht. Im Klar­text bedeu­tet das: Die Frei­heit des Sui­zids umfasst auch die Frei­heit hier­für Hil­fe bei Drit­ten zu suchen und die­se auch in Anspruch zu neh­men. Und das ist rich­tig so.

Einen wür­de­vol­len Tod ermöglichen

Wir leben in Deutsch­land in einem Land, in dem das Recht auf Selbst­be­stim­mung und auf ein selbst­be­stimm­tes Leben ein unver­zicht­ba­res Gut ist. Umso mehr irri­tiert es, dass das Recht auf Selbst­be­stim­mung nicht auch das Recht auf ein selbst­be­stimm­tes Ster­ben umfasst. Man kann hier zu Recht ein­wen­den: Es ist mög­lich auf unter­schied­li­che Art und Wei­se auch ohne die Bei­hil­fe von Drit­ten sein Leben selbst­be­stimmt zu been­den. Aber nicht für jede:n bedeu­tet dies ein wür­de­vol­les Ster­ben und auch nicht allen ist dies möglich.

Kritiker:innen wer­fen an die­sem Punkt ger­ne ein, dass auch das Leben selbst einen imma­nen­ten Wert an sich habe, der schüt­zens­wert sei. Doch wie kann ich ein Leben wei­ter­le­ben, das für mich ganz per­sön­lich nicht mehr lebens­wert ist? Jeder Mensch soll­te selbst ent­schei­den kön­nen, ob eine durch schwe­re, unheil­ba­re und töd­lich ver­lau­fen­de Erkran­kung ein­ge­schränk­te Lebens­qua­li­tät noch sei­nem indi­vi­du­el­len Anspruch an ein selbst­be­stimm­tes Leben ent­spricht. Und wenn ein:e Patient:in zu dem schwe­ren Ent­schluss gekom­men ist, dass das eige­ne Leben in die­sem Aus­ma­ße nicht mehr lebens­wert für sie/ihn sei, dann soll­te man die­ser Per­son auch im Hin­blick auf das eige­ne Ster­ben nicht ihr Recht auf Selbst­be­stim­mung verweigern.

Ich bin als Medi­zi­ne­rin davon über­zeugt, dass jedem Lebens­zu­stand Men­schen­wür­de zukommt.

Vie­le die­ser pal­lia­ti­ven Patient:innen wur­de durch die Dia­gno­se der lebens­ver­kür­zen­den Erkran­kung ein gro­ßer Teil an Selbst­be­stim­mung bereits genom­men. Mit der Lega­li­sie­rung der Bei­hil­fe zum Sui­zid in Deutsch­land könn­te die­sen Men­schen eine Opti­on gebo­ten wer­den: näm­lich, die Welt in einem Zustand zu ver­las­sen, in dem der Ver­stand noch nicht durch star­ke Schmerz­mit­tel oder Seda­ti­va ver­ne­belt ist, in dem sie noch nicht mit­er­le­ben muss­ten, wie die geis­ti­gen und kör­per­li­chen Kräf­te wei­ter ver­sa­gen. Ich bin als Medi­zi­ne­rin davon über­zeugt, dass jedem Lebens­zu­stand Men­schen­wür­de zukommt. Ster­ben­den, die den lang­sa­men Tod als qual­vol­les Zugrun­de­ge­hen ver­spü­ren, möch­te ich aber trotz­dem nicht wider­spre­chen, wenn sie sich nach einem wür­de­vol­len Tod seh­nen. Das kann die Bei­hil­fe zum Sui­zid leisten.

Die Pal­lia­tiv­me­di­zin ersetzt nicht die Bei­hil­fe zum Suizid

Im Gegen­satz zur Ster­be­hil­fe beschäf­tigt sich das Gebiet der Ster­be­be­glei­tung nicht mit lebens­ver­kür­zen­den Maß­nah­men, son­dern zielt auf die Ver­bes­se­rung der Lebens­qua­li­tät und die Beglei­tung von Ster­ben­den am Lebens­en­de ab. In vie­len Debat­ten um die Ster­be­hil­fe wird immer wie­der die Wei­ter­ent­wick­lung der moder­nen Medi­zin, und vor allem der Pal­lia­tiv­me­di­zin, als Gegen­ar­gu­ment zur Ein­füh­rung der Bei­hil­fe zum Sui­zid genannt.

Die Unter­stüt­zung von Patient:innen und deren Ange­hö­ri­gen durch die Hos­piz­ar­beit und die Pal­lia­tiv­me­di­zin sind heut­zu­ta­ge fest in die Beglei­tung ster­bens­kran­ker Men­schen inte­griert – und das ist auch rich­tig so! Fort­schrit­te in der Pal­lia­tiv­me­di­zin ermög­li­chen mitt­ler­wei­le auch vie­len schmerz­ge­plag­ten Patient:innen einen schmer­z­är­me­ren und ruhi­gen Tod.

Hier­zu zählt bei­spiels­wei­se die soge­nann­te „pal­lia­ti­ve Sedie­rung“. Hier­bei kommt es durch die Gabe von Medi­ka­men­ten zur Bewusst­seins­min­de­rung und Lin­de­rung uner­träg­li­chen Lei­dens. Noch tie­fer in das Bewusst­sein greift die „ter­mi­na­le Sedie­rung“ ein. Es wird hier­bei eine tie­fe, kon­ti­nu­ier­li­che Sedie­rung bis zum Todes­zeit­punkt erzeugt, die zur irrever­si­blen Schä­di­gung des Bewusst­seins führt.

Für eini­ge Patient:innen ist dies aber nicht genug. Genau wie bei der Been­di­gung lebens­er­hal­ten­der Maß­nah­men kann es bei einer pal­lia­ti­ven bzw. ter­mi­na­len Sedie­rung dazu kom­men, dass der eigent­li­che Todes­zeit­punkt nicht Minu­ten, son­dern Stun­den oder Tage nach dem Beginn der Sedie­rung ein­tritt. Ob Patient:innen hier­bei wirk­lich hun­dert­pro­zen­tig schmerz­los im sedier­ten Zustand ver­wei­len, ver­mag man nicht zu sagen. Bewusst­los, ohne defi­ni­ti­ve Ver­ab­schie­dung von den Liebs­ten, in einem Bett zu lie­gen, ohne wirk­lich zu leben – dies ist für eini­ge Men­schen beängs­ti­gen­der als der Tod selbst. Auch ich kann mir nur schwer­lich vor­stel­len, so bis zu mei­nem letz­ten Atem­zug ein­fach nur noch „da zu sein“. Auch für die­se Fäl­le brau­chen wir die Opti­on auf Bei­hil­fe zum Suizid.

War­um Ster­be­hil­fe nie die ein­zi­ge Opti­on sein wird

Gegner:innen der Bei­hil­fe zum Sui­zid ver­wei­sen auf die Gefahr, dass vul­nerable Grup­pen sich durch die Ein­füh­rung die­ser Form der Ster­be­hil­fe einem gesell­schaft­li­chen Druck aus­ge­setzt füh­len könn­ten. Ich glau­be nicht, dass eine Lega­li­sie­rung des ärzt­lich assis­tier­ten Sui­zids eine Art „Trend“ aus­lö­sen wird.

Ich glau­be nicht, dass eine Lega­li­sie­rung des ärzt­lich assis­tier­ten Sui­zids eine Art „Trend“ aus­lö­sen wird.

Ers­tens besteht ein brei­ter Kon­sens dar­über, dass die Bei­hil­fe zum Sui­zid nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen geneh­migt wer­den kann und soll­te. Auch bei einem Schwan­ger­schafts­ab­bruch, einem wei­te­ren ethisch sowie gesell­schaft­lich stark dis­ku­tier­ten The­ma, bestehen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen und Regle­men­tie­rungs­mög­lich­kei­ten. Mei­ner Mei­nung zeigt die­ses Bei­spiel gute Mög­lich­kei­ten, um die Bei­hil­fe zum Sui­zid zu regeln. Eine stren­ge Kon­trol­le ist die Grund­la­ge für eine Lega­li­sie­rung die­ser Form von Sterbehilfe.

Wie­der­hol­te Auf­klä­rungs­ge­sprä­che über die ver­schie­de­nen The­ra­pie- und pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Optio­nen, psych­ia­tri­sche Gut­ach­ten und psy­cho­lo­gi­sche The­ra­pie­be­glei­tung von Ster­ben­den und Ange­hö­ri­gen kön­nen hier von Bedeu­tung sein. Sie geben Auf­schluss über Inten­si­tät und Motiv des Ster­bens­wun­sches, die fami­liä­ren und sozia­len Ein­flüs­se und wei­te­re mög­li­che Ein­fluss­fak­to­ren. Durch Wie­der­ho­lun­gen die­ser Gesprä­che mit einem bestimm­ten Abstand kön­nen die Hin­ter­grün­de des Ster­bens­wun­sches und sei­ne Bestän­dig­keit auf­ge­zeigt werden.

Ein assis­tier­ter Sui­zid darf weder aus Ver­zweif­lung noch aus extrinsi­schen Moti­ven voll­zo­gen wer­den. Ein assis­tier­ter Sui­zid darf nie­mals als ein­zi­ge Opti­on wahr­ge­nom­men wer­den. Es ist unse­re Pflicht als Gesell­schaft, als Therapeut:innen, als Ärzt:innen und als Ange­hö­ri­ge, dass ein ster­ben­der Mensch sich nie unter Druck gesetzt fühlt, die­sen Schritt gehen zu müs­sen. Der ster­ben­de Mensch muss es selbst wollen.

Den Patient:innen, denen man kei­ne Hoff­nung auf ein lan­ges Leben mehr ver­mit­teln kann, müs­se man wenigs­tens die Aus­sicht auf einen selbst­be­stimm­ten, fried­vol­len Tod geben können.

Und genau die­ser Punkt, dass die Ster­be­hil­fe nie als ein­zi­ge Opti­on ange­se­hen wer­den darf, bestärkt mich in mei­ner Über­zeu­gung: Trotz oder auch wegen der Ein­füh­rung des ärzt­lich assis­tier­ten Sui­zids wird der Fort­schritt in der pal­lia­ti­ven und kura­ti­ven Medi­zin nicht gebremst wer­den. Im Gegen­teil: Wissenschaftler:innen und Mediziner:innen wer­den nicht auf­hö­ren, eine Hei­lung für töd­lich ver­lau­fen­de Krank­hei­ten fin­den zu wol­len. Sie wer­den wei­ter for­schen und hof­fent­lich frü­her als spä­ter eine kura­ti­ve The­ra­pie­op­ti­on ent­wi­ckeln, um ihren Patient:innen das Leben und nicht den Tod zu ermög­li­chen. Eine Ober­ärz­tin der Onko­lo­gie, die sich seit fast 30 Jah­ren tag­täg­lich um tot­kran­ke Patient:innen küm­mert, sag­te mir in einem Gespräch: Sie habe noch keine:n Patient:in getrof­fen, die oder der nicht wei­ter­le­ben woll­te. Den Patient:innen, denen man kei­ne Hoff­nung auf ein lan­ges Leben mehr ver­mit­teln kann, müs­se man wenigs­tens die Aus­sicht auf einen selbst­be­stimm­ten, fried­vol­len Tod geben können.



Julie Da Ronch

ist ange­hen­de Medi­zi­ne­rin. Sie enga­giert sich ehren­amt­lich in CDU und Jun­ger Uni­on sowie der par­tei­na­hen Her­mann-Ehr­lers-Stif­tung im Bereich der Gesund­heits- und Gesell­schafts­po­li­tik. Der­zeit pro­mo­viert sie in der Ent­zün­dungs­me­di­zin an der Chris­ti­an-Albrechts-Uni­ver­si­tät Kiel.